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Gericht – Gewinne aus Kryptowährungen sind steuerpflichtig

Von:
Reuters
Veröffentlicht: Feb 28, 2023, 14:07 UTC

München (Reuters) - Spekulationsgewinne aus dem Tausch oder Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen unterliegen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) der Einkommensteuer.

ARCHIV: Bitcoin-Logo im Bitcoin Center New York City im New Yorker Finanzdistrikt, am 28. Juli 2015. REUTERS/Brendan McDermid

München (Reuters) – Spekulationsgewinne aus dem Tausch oder Verkauf von Bitcoin und anderen Kryptowährungen unterliegen nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) der Einkommensteuer.

Der IX. Senat des obersten deutschen Steuergerichts sieht keinen Grund, virtuelle Währungen steuerlich anders zu behandeln als Wirtschaftsgüter wie Aktien oder Devisen, sagte der für das Verfahren zuständige Richter Nils Trossen am Dienstag in München bei der Vorstellung des Urteils. “Dass etwas neu oder kompliziert ist” wie Bitcoin, Ethereum & Co., stehe einer Besteuerung nicht entgegen. Es sei das erste höchstrichterliche Urteil zu Kryptowährungen in Deutschland, sagte Trossen. (Az. IX R 3/22)

Ein privater Investor hatte im Krypto-Boom des Jahres 2017 einen Gewinn von gut 3,4 Millionen Euro erwirtschaftet, nachdem er 2014 Bitcoin für 25.000 Euro gekauft und im Laufe des Jahres 2017 in Ethereum, Monero und wieder zurück in Bitcoin getauscht hatte. Allein der Wert eines Bitcoin verzwölffachte sich während dieses Jahres. Die Tauschaktionen wurden ihm zum Verhängnis: Weil zwischen Kauf und Verkauf jeweils weniger als zwölf Monate lagen und die Transaktionen damit als private Spekulationen gelten, wurde darauf Einkommensteuer fällig – insgesamt gut 1,4 Millionen Euro.

Dagegen klagte der Steuerzahler beim Finanzgericht. Zum einen bestritt er, dass es sich bei den virtuellen Währungen überhaupt um steuerpflichtige Wirtschaftsgüter handle, zum anderen könnten die Finanzämter die Gewinne und Verluste daraus größtenteils gar nicht erfassen – es gebe ein “strukturelles Vollzugsdefitzit”.

Das sah der BFH anders und gab dem Finanzamt recht. Bei Bitcoin, Ethereum und Monero handle es sich wirtschaftlich um Zahlungsmittel, die an Börsen gehandelt und auch einen Kurswert hätten. Damit seien sie als Wirtschaftsgüter anzusehen. Zudem hätten die Finanzämter durchaus die Möglichkeit, Gewinne aus solchen Geschäften zu ermitteln, etwa durch Auskunftsersuchen bei deutschen Kryptobörsen. Auch auf Ebene der EU und der OECD werde derzeit an Melde- und Informationspflichten gearbeitet, um über die Grenzen hinaus keine Besteuerungslücken entstehen zu lassen, sagte Trossen.

Mit der Einstufung verbunden ist auch die Möglichkeit, die Verluste aus Krypto-Transaktionen steuerlich geltend zu machen. Allerdings könnten sie – wie bei Aktien oder Immobilien – nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsobjekten verrechnet werden betonte der Richter.

(Bericht von Alexander Hübner, redigiert von Kerstin Dörr. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter berlin.newsroom@thomsonreuters.com (für Politik und Konjunktur) oder frankfurt.newsroom@thomsonreuters.com (für Unternehmen und Märkte).)

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